Stuttgart (dpa) - Besitzer eines Heizkessels, der seit 30 Jahren in Betrieb ist, müssen diesen unter bestimmten Voraussetzungen gegen einen neuen austauschen. Das betrifft Konstanttemperaturkessel mit einer Nennleistung von 4 bis 400 Kilowatt in einem Mehrfamilienhaus ab drei Wohnungen, in dem der Eigentümer nicht schon zum Stichtag 1. Februar 2002 selbst gewohnt hat. Die Energieeinsparverordnung
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