Kein Unterricht wegen Corona-Quarantäne: Viele Kinder können derzeit nicht in die Schule gehen. Foto: dpa
Von Christina Bachmann
Auch wenn Schulen in Deutschland offen bleiben sollen – diverse Schulen unterrichten wegen der Corona-Pandemie nicht mehr im Regelbetrieb. Klassen werden wegen erkrankter Schüler oder Lehrer nach Hause geschickt. Die Folge: Auch viele gesunde Kinder, von denen sich einige auch in Quarantäne befinden, können nicht in die Schule gehen. Berufstätige Eltern müssen sich dadurch womöglich von einem Tag auf den anderen um die Kinderbetreuung zu Hause kümmern. Wie ist das geregelt? Alexander Bredereck (Foto: Bredereck Willkomm Rechtsanwälte/dpa-tmn), Fachanwalt für Arbeitsrecht, beantwortet im Interview die wichtigsten Fragen rund um das Thema.
Müssen die Eltern zur Arbeit kommen, wenn ihr Kind in Quarantäne geschickt wird?
Die Aufsichtspflichten gegenüber Kindern gehen der Verpflichtung zur Arbeitsleistung vor. Arbeitnehmer müssen allerdings versuchen, eine anderweitige Betreuung des Kindes sicherzustellen. Hier sollten Homeoffice-Möglichkeiten in beiderseitigem Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer genutzt werden.
Für welches Alter geht man denn überhaupt davon aus, dass ein Kind betreut werden muss?
Das Infektionsschutzgesetz geht davon aus, dass ein Kind bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres beaufsichtigt werden muss. Ältere Kinder müssen beaufsichtigt werden, soweit dies wegen einer Behinderung oder eines Pflegebedarfs im Einzelfall angezeigt ist.
Was greift denn gesetzlich für eine Regelung, wenn ein gesundes Kind in Quarantäne ist?
Ist das Kind in Quarantäne und muss betreut werden, greift ein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz genauso, wie wenn der Arbeitnehmer selbst in Quarantäne ist.
Bekommt der Arbeitnehmer in solchen Fällen Geld?
Er hat einen Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz. Der Arbeitgeber muss weiter an den Arbeitnehmer zahlen und hat im Gegenzug einen Erstattungsanspruch, kann sich das Geld also vom Staat zurückholen.
Für erwerbstätige Personen wird die Entschädigung längstens für zehn Wochen gewährt, für Alleinerziehende längstens für zwanzig Wochen. Der Höhe nach beträgt die Entschädigung 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal 2016 Euro.
Welche Möglichkeiten haben Freiberufler?
Missverständliche Pressemeldungen erweckten zunächst den Eindruck, dass die Ansprüche nur Arbeitnehmern zustehen würden. Im Infektionsschutzgesetz ist diesbezüglich ausdrücklich von "erwerbstätigen Personen" die Rede. Vor diesem Hintergrund gehe ich davon aus, dass auch Freiberufler Anspruch auf die Entschädigungszahlungen haben.
Wie können sich Eltern denn gegebenenfalls mit dem Arbeitgeber abstimmen?
Hier sind der Fantasie keine Grenzen gesetzt. Ich empfehle vor allen Dingen Homeoffice-Lösungen. Dabei sollte aber auch berücksichtigt werden, dass die Möglichkeiten, Arbeitsleistungen im Homeoffice zu erbringen, bei gleichzeitiger Notwendigkeit einer Kinderbetreuung erheblich eingeschränkt sind. Der Gesetzgeber verschließt vor diesem Problem bislang noch die Augen.
Der Einsatz von Erholungsurlaub für diese Fälle erscheint mir rechtlich fragwürdig und auch mittelfristig wenig sinnvoll. Der Abbau von Überstunden während der Betreuungszeit könnte hingegen eine sinnvolle Alternative zur zeitlich und der Höhe nach begrenzten Entschädigungszahlung sein.