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Fragen und Antworten

Eins drauf im Kampf gegen Corona: Was nun passieren soll

Die Tage sind kurz, das Wetter ist grau - und die Pandemie hält das Land weiter im Griff. Auf die Menschen im Land kommen weitere Einschränkungen zu. Doch die Beschlüsse dazu werfen Fragen auf.

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06.01.2021, 05:18 Uhr
Leere

Die leere Münzgasse vor der Frauenkirche in Dresden. Der Lockdown wird bis Ende Januar verlängert. Foto: Sebastian Kahnert/dpa-Zentralbild/dpa

Berlin (dpa) - Deutschland hat die Corona-Pandemie nicht im Griff. Die Zahl der Neuinfektionen ist hoch, die Dunkelziffer nach dem Jahreswechsel wohl auch. Mit neuen Auflagen wollen Kanzlerin Angela Merkel (CDU) und die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten nachsteuern.

So soll sich ein Haushalt nur noch mit einer weiteren Person treffen dürfen - bislang waren es laut Bund-Länder-Beschlüssen maximal fünf Menschen aus zwei Haushalten sowie Kinder unter 14 Jahren. Doch wie so oft nach solchen Runden muss das Kleingedruckte erst noch ausbuchstabiert werden. Die wichtigsten Fragen und Antworten:

Was besagt die 15-Kilometer-Regel, wann und wo greift sie?

Diese Regel soll für Kreise gelten, in denen sich binnen sieben Tagen mehr als 200 Menschen pro 100.000 Einwohner neu infiziert haben. Vorgesehen ist, dass der Bewegungsradius der Bürger in diesen Hotspots vorübergehend auf 15 Kilometer um den Wohnort begrenzt wird, um eine starke Ausbreitung des Virus anderswo zu vermeiden. Wer sich weiter von seinem Zuhause entfernen will, müsste dafür dann einen triftigen Grund vorbringen.

Als Wohnort sei die Stadt zu verstehen, erläuterte Merkel nach der Bund-Länder-Runde. Nach dem Beschluss ist schon davon auszugehen, dass die Idee von vielen Bundesländern umgesetzt wird. Allerdings: Baden-Württemberg wartet erst einmal neue Daten zur Entwicklung der Pandemie im Südwesten ab. Und in einigen Landesverordnungen wird es wohl nur Empfehlungen geben, so wie in Thüringen. Anders als in Sachsen gäbe es damit keinen Automatismus, der dafür sorgt, dass ein Kreis oberhalb der 200er-Schwelle diese Maßnahme verhängen muss.

Wie sind die Erfahrungen in Sachsen?

Seit Mitte Dezember dürfen sich die Bürger dort nur "im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs, der Unterkunft oder des Arbeitsplatzes" aufhalten. Nach Angaben des sächsischen Innenministeriums hat die Polizei die Zahl der Kontrollen seitdem erhöht und schon Hunderte Verstöße gegen die Corona-Schutzverordnung festgestellt. Zum Beispiel überprüft die Polizei, ob Autokennzeichen in die Region gehören und kontrolliert im Zweifelsfall den Ausweis des Fahrers.

Wie sind die Verschärfungen kontrollierbar?

Wie die meisten Auflagen in der Corona-Krise sind auch die neuen Auflagen nicht flächendeckend und umfassend kontrollierbar - es kommt also entscheidend darauf an, ob die Menschen mitmachen oder nicht. Die Vorgaben zum Bewegungsradius könnten mit Verkehrskontrollen überwacht werden, sagt der stellvertretende Bundesvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei (GdP), Jörg Radek. Der Bundesvorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG), Rainer Wendt, betont aber zugleich: "Mit der Zunahme von Regelungen nimmt die Kontrolldichte ab, weil die Polizei nicht beliebig vermehrbar ist". Neben Kontrollen seien abschreckende Bußgelder bei Verstößen ein wichtiger Faktor.

Aber das Grundgesetz garantiert doch die Bewegungsfreiheit...

Im Grunde ja, doch es gibt Ausnahmen - etwa bei Naturkatastrophen oder zur "Bekämpfung von Seuchengefahr". Zwar heißt es in Artikel 11 des Grundgesetzes: "Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet". Das im November reformierte Infektionsschutzgesetz liefert jedoch die rechtliche Basis, um die Bewegungsfreiheit im Notfall einzuschränken. Zu den hier erstmals formulierten Schutzmaßnahmen gegen die Pandemie zählen neben der Maskenpflicht und einem Abstandsgebot auch "Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen". Besonders schwere Einschränkungen von Grundrechten sind laut Bundesregierung aber nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Zum Beispiel dann, wenn andere Maßnahmen nicht geholfen haben.

Was ändert sich bei der Einreise nach Deutschland?

Bisher gilt grundsätzlich eine zehntägige Quarantänepflicht für Einreisende aus Risikogebieten. Die Quarantäne kann beendet werden, wenn das negative Ergebnis eines frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführten Corona-Tests vorliegt. Zusätzlich sollen die Einreisenden jetzt noch zu einem Test in den 48 Stunden vor der Einreise oder direkt bei der Einreise verpflichtet werden. Das ist - wegen der dort verbreiteten, womöglich besonders ansteckenden Virus-Mutationen - derzeit schon bei der Einreise aus Großbritannien und Südafrika der Fall.

An einer entsprechenden neuen Einreiseverordnung wird aber noch gefeilt. "Einzelheiten zur konkreten Umsetzung werden zeitnah innerhalb der Bundesregierung und mit den Ländern abgestimmt", sagte ein Sprecher des Bundesinnenministeriums. Auf die Frage, ob die Testpflicht auch für Geimpfte gelten werde, antwortete er: "Eine Differenzierung je nach Impfstatus ist nicht vorgesehen."

Was ist noch unklar?

Viele Details - denn Bund und Länder haben sich wie stets nur auf einen Rahmen verständigt, den die Länder ausbuchstabieren müssen und von dem einige wohl auch abweichen werden. Unklar ist etwa, was für Menschen gilt, die vorübergehend in anderen Haushalten als dem eigenen leben oder zwei Haushalte haben. Auch die Höhe der Sanktionen ist offen und dürfte von Land zu Land variieren. Und welche Ausnahmen wird es geben - etwa für Besuche bei pflegebedürftigen Eltern? Welche Nachweise werden akzeptiert zum Beispiel für die aktuelle Adresse oder den Weg zur Arbeit?

Wie lange soll das so weitergehen?

Die vergangenen Monate haben gezeigt, dass langfristige Prognosen riskant sind. Deshalb sind die Verantwortlichen damit vorsichtiger geworden - auch weil unklar ist, wann genügend Impfstoff zur Verfügung stehen wird, um damit eine Mehrheit der Bevölkerung vor Covid-19 zu schützen. Was am Dienstag von Kanzlerin Merkel und den Regierungschefs der Länder beschlossen wurde, wird in den nächsten Tagen von den Ländern jeweils in eigene Verordnungen gegossen, die in den Details voneinander abweichen können. Diese Verordnungen gelten dann grundsätzlich bis zum 31. Januar. Am 25. Januar soll eine weitere Bund-Länder-Runde festlegen, was im Februar gilt.

Baden-Württembergs Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) will allerdings schon am 17. Januar für sein Bundesland Bilanz ziehen und dann - sollte sich die Corona-Lage bis dahin deutlich entspannt haben - Grundschulen und Kitas im Land vom 18. Januar an wieder öffnen. Das Datum ist nicht zufällig gewählt. Aufgrund von geringeren Testzahlen und Meldeverzögerungen an den zurückliegenden Feiertagen lässt sich wohl erst Mitte des Monats ablesen, wie sich Familientreffen in den Weihnachtsferien auf das Infektionsgeschehen ausgewirkt haben. Laut Merkel wird es nach Angaben von Experten erst ab dem 17. Januar eine klare Datenlage zur Ausbreitung geben.

© dpa-infocom, dpa:210106-99-912550/5

Infektionsschutzgesetz, Paragraf 28

Bundestag zur Reform

Grundgesetz, Artikel 11

Bund-Länder-Beschluss vom 5. Januar


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