Wohnungsnot

11.12.2017 UPDATE: 14.12.2017 06:00 Uhr 42 Sekunden

Wer sich für das Anmieten einer Wohnung interessiert, muss sich Fragen gefallen lassen. Entscheidend ist aber der Zeitpunkt. Was wann erlaubt ist, darüber geben viele Landesdatenschutz-Behörden in Informationsschriften Auskunft.

Erlaubt: Wer eine Wohnung besichtigen möchte, muss nur Namen und Anschrift nennen. Fragen nach Haustieren sind zulässig. Ebenso Fragen zu einem Wohnberechtigungsschein. Wird der Interessent zum Bewerber, sind mehr Fragen erlaubt, etwa die nach Beruf und Arbeitgeber, nicht aber nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Bei der Frage nach dem Einkommen genügt zu diesem Zeitpunkt die Angabe, das monatliche Einkommen übersteige einen bestimmten Betrag. Erst wenn der Vermieter sich für einen Bewerber entschieden hat, darf er konkrete Gehaltsnachweise verlangen. Der vorzulegende Kontoauszug darf teilweise geschwärzt sein.

Nicht erlaubt: Der Vermieter darf sich den Ausweis zeigen lassen. Kopien sind verboten. Die Frage nach Familienstand ist ebenso unzulässig, wie die nach Familienplanung und Mitgliedschaften in Parteien und Vereinen, Religion und Nationalität.

Darf man lügen? Besser nicht. Wer, als Beispiel, die Frage nach einem Instrument verneint und dann mit einem Klavier einzieht, der dürfte Schwierigkeiten bekommen. Anders sieht es aber bei einer nachträglichen Anschaffung aus. lex