So werden die Richter und die Täter unterstützt
Leiterin der Jugendgerichtshilfe berichtet von ihrer Arbeit - Nur wenige Jugendliche müssen ins Gefängnis

Von Tillmann Bauer
Rhein-Neckar-Kreis. Der Begriff "Jugendgerichtshilfe" ist weit verbreitet, vollständig heißt die Einrichtung aber "Jugendhilfe im Strafverfahren". Doch was ist das eigentlich? Diplomsozialarbeiterin Christiane Sotillo-Mejias klärt auf. Sie ist die Fachgebietsleiterin der Jugendhilfe im Strafverfahren beim Rhein-Neckar-Kreis.
Was ist die Jugendhilfe im Strafverfahren? Die Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS) ist eine Fachabteilung des Jugendamtes. Sie wird bei Verfahren gegen Jugendliche (14 bis 17 Jahre) und Heranwachsende (18 bis 20) tätig. Das Jugendamt hat den gesetzlichen Auftrag, bei Strafverfahren gegen junge Menschen mitzuwirken – das ist eine Hilfeleistung. Die Mitarbeiter informieren über den Verlauf des Verfahrens, die Bedeutung und die möglichen Sanktionen einer Straftat. Sie bieten Hilfestellungen bei der Bewältigung persönlicher Schwierigkeiten und Probleme. Dabei beraten sie über Angebote und Leistungen der Jugendhilfe. Das kann ein sozialer Trainingskurs, ein Täter-Opfer-Ausgleich oder das Ableisten von Sozialstunden sein.
Was sind die Aufgaben? Sobald ein junger Mensch eine Straftat begangen hat, werden die Mitarbeiter der JuHiS von der Polizei und Staatsanwaltschaft informiert. Sie nehmen Kontakt zur Person und den Eltern auf und führen pädagogische Gespräche.
Was ist das Ziel dieser Gespräche? Es wird die Lebenssituation und der Hintergrund der Tat erörtert. Die Mitarbeiter besprechen, ob die Unterstützung des Jugendamtes benötigt wird. Dann berichten sie der Staatsanwaltschaft und dem Gericht darüber. Schließlich kann – durch die Einleitung von pädagogischen Maßnahmen – das Verfahren ohne Verhandlung eingestellt werden.
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Wo liegen weitere Schwerpunkte? Wenn es doch zu einer Verhandlung kommt, begleiten die Mitarbeiter die jungen Menschen und bringen alle sozialen und pädagogischen Gesichtspunkte zur Sprache, um dem Richter zu helfen, eine geeignete Maßnahme zu finden. Nach der Verhandlung teilt die JuHiS zu Auflagen ein, überwacht diese und informiert das Gericht über deren Erfüllung.
Wer hat Anspruch? Menschen im Alter von 14 bis einschließlich 20 Jahren, die eine Straftat begangen haben. Ab 14 ist man strafmündig.
Wo liegen Schwierigkeiten? Manche junge Menschen haben Süchte oder seelische Erkrankungen, die eine Weiterbetreuung durch Spezialisten erfordern. Hier stellt die JuHiS bei Bedarf Kontakte zu Drogenberatungsstellen, Erziehungsberatungsstellen, Spezialkliniken her. Die Erfahrungen zeigen, dass bei jungen Menschen nur eine geringe Anzahl ihre Strafen im Gefängnis verbüßen müssen.