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Türkisches Wahlgesetz gestattet keinen Wahlkampf im Ausland

Istanbul (dpa) - Wahlkampfauftritte im Ausland und in diplomatischen Vertretungen außerhalb der Türkei verstoßen gegen das türkische Wahlgesetz. Dort heißt es in Artikel 94/A: "Im Ausland und in Vertretungen im Ausland kann kein Wahlkampf betrieben werden." Der Vertreter der Oppositionspartei CHP in der Wahlkommission, Mehmet Hadimi Yakupoglu, sagte der dpa, die Regierungspartei AKP selbst habe das Gesetz 2008 eingeführt. In dem Gesetz sei aber nicht geregelt, wer dessen Einhaltung kontrolliere.

09.03.2017 UPDATE: 09.03.2017 15:01 Uhr 16 Sekunden

Istanbul (dpa) - Wahlkampfauftritte im Ausland und in diplomatischen Vertretungen außerhalb der Türkei verstoßen gegen das türkische Wahlgesetz. Dort heißt es in Artikel 94/A: "Im Ausland und in Vertretungen im Ausland kann kein Wahlkampf betrieben werden." Der Vertreter der Oppositionspartei CHP in der Wahlkommission, Mehmet Hadimi Yakupoglu, sagte der dpa, die Regierungspartei AKP selbst

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