Zuständig für die Klage ist in der Regel das Arbeitsgericht an dem Ort, an dem Arbeitnehmer regelmäßig eingesetzt werden oder der Arbeitgeber seinen Hauptsitz hat.
Düsseldorf. (dpa) Wollen Arbeitnehmer gegen eine Kündigung vor Gericht ziehen, bleibt ihnen dafür nicht viel Zeit. Die Klage müssen sie innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung der Kündigung zu laufen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in dem Ratgeber "Arbeit auf Zeit" hin. Verpassen Arbeitnehmer die
Weiterlesen mit
-
Alle Artikel lesen mit RNZ+
-
Exklusives Trauerportal mit RNZ+
-
Weniger Werbung mit RNZ+