Hintergrund - Polizeiverordnung

20.07.2017 UPDATE: 20.07.2017 06:00 Uhr 59 Sekunden

> § 5 Haus und Gartenarbeiten: Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können, dürfen in der Zeit von 13 bis 15 Uhr und von 20 bis 8 Uhr nicht ausgeführt werden.

> § 6 Mülltonnen: Mülltonnen dürfen nicht dauerhaft auf öffentlichen Straßen gelagert werden. Die Mülltonnen dürfen erst am Tag vor der Leerung aufgestellt werden und müssen am selben Tag wieder entfernt werden, an dem die Leerung erfolgt ist.

> § 8 Lärm durch Tiere: Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen vermeidbar gestört wird.

> § 9: Abspritzen von Fahrzeugen: Das Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist untersagt.

> § 12 Gefahren durch Tiere: Im Innenbereich sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei herumlaufen.

> § 13 Verunreinigung durch Hunde: Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- oder Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.

> § 14 Füttern von frei lebenden Tieren: Das Füttern von frei lebenden Tieren, insbesondere von Tauben und Wasservögeln, ist auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen nicht gestattet.

> § 29 Hausnummern: Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. cm