BGH betont Erste-Hilfe-Pflicht für Lehrer
Erste Hilfe gehört zur Amtspflicht von Sportlehrern. Ein früherer Schüler klagt erfolgreich beim Bundesgerichtshof. Doch ob er nun auf Schadenersatz und Schmerzensgeld hoffen kann, ist offen.
Karlsruhe (dpa) - Ein Sportlehrer muss notfalls Erste Hilfe im Unterricht leisten können. Zur Amtspflicht von Sportlehrern gehört es, nötige und zumutbare Maßnahmen rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise durchzuführen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag.
Die Lehrer seien nicht durch ein "Haftungsprivileg" geschützt, wie es für Nothelfer bei Unfällen gilt. Der BGH hob
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