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Hintergrund: Artikel 4 und 5 des Nato-Vertrages

Brüssel (dpa) - Die Artikel vier und fünf des Nato-Gründungsvertrages vom 4. April 1949 haben offizieller Übersetzung zufolge folgenden Wortlaut:

28.07.2015 UPDATE: 28.07.2015 22:06 Uhr 44 Sekunden

Brüssel (dpa) - Die Artikel vier und fünf des Nato-Gründungsvertrages vom 4. April 1949 haben offizieller Übersetzung zufolge folgenden Wortlaut:

Artikel 4 Die Parteien werden einander konsultieren, wenn nach Auffassung einer von ihnen die Unversehrtheit des Gebiets, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit einer der Parteien bedroht ist.

Artikel 5 Die Parteien

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