Hintergrund: Artikel 4 und 5 des Nato-Vertrages
Brüssel (dpa) - Die Artikel vier und fünf des Nato-Gründungsvertrages vom 4. April 1949 haben offizieller Übersetzung zufolge folgenden Wortlaut:
Brüssel (dpa) - Die Artikel vier und fünf des Nato-Gründungsvertrages vom 4. April 1949 haben offizieller Übersetzung zufolge folgenden Wortlaut:
Artikel 4 Die Parteien werden einander konsultieren, wenn nach Auffassung einer von ihnen die Unversehrtheit des Gebiets, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit einer der Parteien bedroht ist.
Artikel 5 Die Parteien
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