Hintergrund Grundrechte Religionsfreiheit
Die Grundrechte: Artikel 4
"Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet." (Abs. 2)
- Alle Artikel lesen mit RNZ+
- Exklusives Trauerportal mit RNZ+
- Weniger Werbung mit RNZ+
Die Grundrechte: Artikel 4
"Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet." (Abs. 2)