Heidelberger Stift Neuburg: Die Kündigung des Klosterhofs ist wirksam

Die Landwirtschaftskammer des Oberlandesgerichts hat ihre Entscheidung verkündet. Die Pächter wollen Rechtsmittel einlegen.

07.12.2016 UPDATE: 08.12.2016 06:00 Uhr 1 Minute, 39 Sekunden

Eine der zahlreichen Investitionen, die die Pächter der Klosterhof Neuburg GmbH & Co KG seit 2007 tätigen: der Neubau (rotes Gebäude) der Gastronomie am Stiftweg. Darüber entbrannte aber auch der Streit mit der Abtei, weil die Pächter sie unterverpachteten. Foto: Alex

Von Timo Teufert

Nun ist es endgültig: Gestern hat die Landwirtschaftskammer des Oberlandesgerichts Karlsruhe offiziell festgestellt, dass die Kündigung der Klosterhof Neuburg GmbH & Co KG durch die Benediktinerabtei Neuburg zum 31. Dezember 2016 wirksam ist. Bereits bei der Verhandlung Mitte November hatte sich dieses Votum abgezeichnet. Die Kammer folgt damit der Rechtsauffassung der Klostergemeinschaft, die sich auf einen Formfehler im Pachtvertrag berufen hatte. Eigentlich war zwischen den Mönchen und den Pächtern eine 20-jährige Vertragslaufzeit bis 2027 vereinbart worden, für die es eine Option auf Verlängerung um weitere zehn Jahre gab. Die Pächter kündigten nach dem Urteilsspruch an, gegen die Entscheidung Rechtsmittel einzulegen. Deshalb wird sich vorerst an der Situation vor Ort nichts ändern: Die Adventsmärkte an den Wochenenden können stattfinden.

Vor dem Amtsgericht Heidelberg waren die Benediktiner Anfang 2016 zwar mit einer außerordentlichen Kündigung wegen angeblicher Vertragsverletzungen gescheitert. Allerdings griff die Kündigung laut Gericht trotzdem, weil der Pachtvertrag gesetzliche Formvorschriften verletzte und deshalb unwirksam sei. So seien darin nicht alle verpachteten Flächen eindeutig ausgewiesen. Gegen diese Einschätzung hatten die Pächter Berufung eingelegt und erklärt, dass es durchaus erkennbar sei, welche Flächen und Gebäude verpachtet seien und welche nicht.

Im Übrigen sei es "treuwidrig" - also gegen den Geist der ursprünglichen Abmachung gerichtet -, wenn der Eigentümer sich nun auf die fehlende Schriftform berufe, so die Pächter. Die Kündigung sei zudem existenzbedrohend, da sich die von ihnen getätigten Investitionen noch nicht amortisiert hätten.

Schon bei der Verhandlung hatte die Vorsitzende Richterin Hannelore Hemmerich-Dornick darauf verwiesen, dass ein Pachtvertrag der Schriftform bedürfe und die Pachtsache genau bezeichnen und den Pachtzins enthalten müsse, damit ihn ein Dritter einsehen könne. "Das ist eine Formvorschrift, und es gibt keinen Anlass, diese Norm nicht anzuwenden", so die Richterin. Es gebe zwar eine vierseitige Anlage zum Pachtvertrag mit den genauen Flurstücksnummern, doch auf dem größten Stück stehen sowohl das Kloster als auch der Klosterhof. Es ist nicht unterteilt: "Man kann so nicht erkennen, wo die verpachtete Sache beginnt - und wo nicht", sagte Hemmerich-Dornick. Es müsse beispielsweise explizit aufgeführt sein, dass das Gästehaus des Klosters nicht mitverpachtet ist.

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Die Kündigung ist nach Auffassung des Gerichts auch nicht treuwidrig, da "der Verpächter die Pächter weder schuldhaft von der Einhaltung der Schriftform abgehalten hat, noch ist die Kündigung eine schwere Treuepflichtverletzung". Im Übrigen sei die Benediktinerabtei bereit, den Pächtern den Mehrwert zu erstatten, den er durch die vorzeitige Rückgabe des erheblich umgebauten Klosterhofs erlangen werde. Da eine Revision nicht zugelassen wurde, können die Pächter nur eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen, die aufschiebende Wirkung hat.

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