Auch bei Probearbeit gilt gesetzlicher Unfallschutz
Die Probearbeit in einem Unternehmen liegt rechtlich in einer Grauzone. Das kann besonders bei Unfällen schwerwiegende Folgen haben. Das Bundessozialgericht stärkt nun den Schutz der Arbeitssuchenden.
Kassel/Halle (dpa) - Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gilt auch an Probearbeitstagen. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel hervor.
In dem konkreten Fall aus dem Raum Halle (Saale) hatte ein 39-Jähriger geklagt, der bei einem Entsorger von Lebensmittelabfällen einen Tag probeweise gearbeitet und sich bei einem Sturz schwer am Kopf verletzt
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