Beschäftigung schwerbehinderter Menschen - jährliche Überprüfung der Betriebe

Meldung bis 31. März an Arbeitsagentur erforderlich.

Hilfe unter www.rehadat-elan.de

15.12.2014 UPDATE: 15.12.2014 12:25 Uhr 48 Sekunden
Foto: dpa
Private und öffentliche Arbeitgeber mit im Jahresdurchschnitt mindestens 20 Arbeitsplätzen sind nach dem Sozialgesetzbuch IX verpflichtet, mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen.

Die Bundesagentur für Arbeit hat jährlich zu überprüfen, ob die Betriebe diese Vorgabe erfüllen. Wenn nicht, muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden, deren Höhe von der tatsächlichen Beschäftigungsquote abhängt.

Alle von dieser Regelung betroffenen Arbeitgeber müssen deshalb bis spätestens 31. März 2015 der für ihren Betriebssitz zuständigen Agentur für Arbeit die entsprechenden Beschäftigungsdaten für das Kalenderjahr 2014 anzeigen. Dieser Termin kann nicht verlän-gert werden.

Die der Arbeitsagentur bekannten Firmen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen erhalten Anfang Januar die für die Anzeige zu verwendenden Vordrucke und das Bearbeitungsprogramm REHADAT-Elan auf CD-ROM zugeschickt. Dieses steht auch im Internet unter www.rehadat-elan.de bereit.

Das Programm unterstützt bei der Bearbeitung der Vordrucke, ermöglicht die Abgabe der Anzeige in elektronischer Form und berechnet gleichzeitig die Höhe einer eventuell anfallenden Ausgleichsabgabe.

Wichtig: Auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, denen die Unterlagen nicht automatisch zugehen, sind anzeigepflichtig.

Weitere Hinweise unter:

www.rehadat-elan.de> Unternehmen > Rechtsgrundlagen > Schwerbehindertenrecht

Fragen zum Thema Anzeigeverfahren/Ausgleichsabgabe werden für Arbeitgeber aus dem Bezirk der Agentur für Arbeit Heidelberg von Montag bis Freitag, jeweils von 09:30 bis 11:30 Uhr, unter der Rufnummer 0721 823-7066 beantwortet.