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Gericht: Fettabsaugung nicht von der Steuer absetzbar

Eine Frau aus dem Rhein-Lahn-Kreis hatte in ihrer Steuererklärung die Kosten für die Entfernung einer Fettverteilungsstörung geltend gemacht.

30.08.2016 UPDATE: 30.08.2016 13:03 Uhr 28 Sekunden

Symbolfoto: dpa

Neustadt an der Weinstraße. (dpa) Die Kosten für eine Fettabsaugung können nicht von der Steuer abgesetzt werden. Das hat das rheinland-pfälzische Finanzgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschieden. Eine Frau aus dem Rhein-Lahn-Kreis hatte in ihrer Steuererklärung die Kosten für die Entfernung einer Fettverteilungsstörung geltend gemacht, wie das Gericht in Neustadt an der

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