Gericht: Fettabsaugung nicht von der Steuer absetzbar
Eine Frau aus dem Rhein-Lahn-Kreis hatte in ihrer Steuererklärung die Kosten für die Entfernung einer Fettverteilungsstörung geltend gemacht.
Neustadt an der Weinstraße. (dpa) Die Kosten für eine Fettabsaugung können nicht von der Steuer abgesetzt werden. Das hat das rheinland-pfälzische Finanzgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschieden. Eine Frau aus dem Rhein-Lahn-Kreis hatte in ihrer Steuererklärung die Kosten für die Entfernung einer Fettverteilungsstörung geltend gemacht, wie das Gericht in Neustadt an der
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