Größere Impf-Reaktionen müssen vom Arzt dokumentiert werden
Eine 56-Jährige hatte Klage eingereicht, weil sie nach einer Tetanus- und Diphtherieimpfung Beschwerden hatte.
Stuttgart. (dpa/lsw) Ein Impfschaden kann trotz einer ausgeprägten Reaktion nur dann anerkannt werden, wenn es sich nicht um eine übliche Nebenwirkung des Impfstoffes handelt und alles ärztlich dokumentiert worden ist. Das hat das Landessozialgericht (LSG) in Stuttgart entschieden und die Klage einer Frau aus dem Raum Waiblingen zurückgewiesen.
Die 56-Jährige war nach einem Sturz und
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