Mannheim. Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof (vGH) hat am Mittwoch einen Antrag gegen die Räumung des Zeltlagers von Stuttgart-21-Gegnern und gegen ein Aufenthalts-und Betretungsverbot von Teilen des Stuttgarter Schlossgartens abgelehnt
Mannheim. Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof (vGH) hat am Mittwoch einen Antrag gegen die Räumung des Zeltlagers von Stuttgart-21-Gegnern und gegen ein Aufenthalts-und Betretungsverbot von Teilen des Stuttgarter Schlossgartens abgelehnt. Damit bestätigte der VGH eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart. Die Räumungspflicht sei nach dem Polizeigesetz gerechtfertigt,
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