Sanktionen

06.01.2019 UPDATE: 16.01.2019 06:00 Uhr 33 Sekunden

Sanktionen

Verstoßen Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) gegen bestimmte Pflichten, müssen sie mit Strafmaßnahmen rechnen. Dabei geht es um Aufgaben aus der Eingliederungsvereinbarung, insbesondere "Eigenbemühungen" wie das Schreiben von Bewerbungen. Als Verstoß gilt auch, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Eingliederungsmaßnahme nicht anzutreten bzw. sie abzubrechen.

§ 31a SGB II sieht beim ersten Pflichtverstoß eine Kürzung der Regelbezüge um 30 Prozent für drei Monate vor. Ein zweiter Verstoß binnen eines Jahres führt zur Kürzung um 60 Prozent, ein dritter zum kompletten Wegfall. Die Sanktion gilt stets für volle drei Monate, auch wenn der Betroffene nachträglich seinen Pflichten nachkommt. Nur der komplette Wegfall wird dann auf eine 60-Prozent-Kürzung reduziert. Für Unter-25-Jährige gelten verschärfte Regeln.

Eine Kürzung von zehn Prozent gibt es für verpasste Termine beim Jobcenter, Amtsarzt oder Psychologen (§ 32 SGB II). Sie ist mit den anderen Sanktionen kombinierbar.