Hintergrund Direkte Demokratie BW

18.03.2019 UPDATE: 18.03.2019 15:36 Uhr 47 Sekunden

Direkte Demokratie in Baden-Württemberg

In der baden-württembergischen Verfassung heißt es im Artikel 59: "Über Abgabengesetze, Besoldungsgesetze und das Staatshaushaltsgesetz findet keine Volksabstimmung statt." Die Frage ist nun, ob damit jedes Vorhaben, das beim Land größere Ausgaben verursacht, der direkten Demokratie entzogen ist.

Die SPD argumentiert, dass es bei der von ihr angepeilten Gesetzesänderung für kostenlose Kitas im Südwesten nicht um das Staatshaushaltsgesetz gehe. "Die Gesetzesvorlage ist zwar finanzwirksam, wird dadurch aber nicht "das Staatshaushaltsgesetz", schreibt der Prozessbevollmächtigte Joachim Wieland in seinem Antrag für das Landesverfassungsgericht in Stuttgart. Das von der SPD formulierte Änderungsgesetz sei auch kein Abgabengesetz. "Es regelt nicht die Pflichten von Bürgerinnen und Bürgern, Geldleistungen in Form von Steuern, Beiträgen, Gebühren oder anderen Abgaben an öffentliche Haushalte zu erbringen."

Das Innenministerium argumentiert, der Gesetzentwurf der SPD beziehe sich auf Abgaben, zu denen auch die Kindergartengebühren gehörten. "Unter Abgabengesetze fallen alle Gesetze, die Geldleistungen des Bürgers in Form von Steuern, Gebühren, Beiträgen oder anderen Abgaben an öffentliche Haushalte festsetzen." Zudem verweist das Innenministerium auf Entscheidungen von Verfassungsgerichten anderer Bundesländer und des Bundesverfassungsgerichts, wonach finanzwirksame Sachgesetze nicht Gegenstand von Volksinitiativen sein könnten, wenn sie gewichtige staatliche Einnahmen oder Ausgaben auslösten und damit den Haushalt des Landes wesentlich beeinflussten.