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BGH: Erste-Hilfe-Pflicht für Lehrer - Teilerfolg für Schüler

Karlsruhe (dpa) - Ein Sportlehrer muss notfalls Erste Hilfe im Unterricht leisten können. Zur Amtspflicht von Sportlehrern gehört es, nötige und zumutbare Maßnahmen rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise durchzuführen, entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Die Lehrer seien nicht durch ein "Haftungsprivileg" geschützt, wie es für Nothelfer bei Unfällen gilt. Der BGH hob ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf und wies es zur Neuverhandlung zurück. Damit war ein ehemaliger Gymnasiast aus Wiesbaden mit seiner Klage vorerst erfolgreich.

04.04.2019 UPDATE: 04.04.2019 12:48 Uhr 19 Sekunden

Karlsruhe (dpa) - Ein Sportlehrer muss notfalls Erste Hilfe im Unterricht leisten können. Zur Amtspflicht von Sportlehrern gehört es, nötige und zumutbare Maßnahmen rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise durchzuführen, entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Die Lehrer seien nicht durch ein "Haftungsprivileg" geschützt, wie es für Nothelfer bei Unfällen gilt. Der BGH hob ein Urteil des

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