Hohenstaufen-Sporthalle

Eberbach muss der Holzbaufirma Zinsen nachzahlen

Landgericht Heidelberg entschied im Rechtsstreit um die Ausführung der Dachkonstruktion – Rund 152.000 Euro plus Verfahrenskosten sind fällig

16.05.2018 UPDATE: 17.05.2018 06:00 Uhr 1 Minute, 52 Sekunden

Hohenstaufen-Sporthalle  in Eberbach. Foto: Deschner

Von Marcus Deschner

Eberbach/Heidelberg. Einen Schlussstrich zog Richterin Ute Schneiderat am Landgericht Heidelberg unter den Rechtsstreit zwischen der Stadt Eberbach und einer Holzbaufirma aus dem Hunsrück. In dem Verfahren ging es um die Dachkonstruktion der Hohenstaufen-Sporthalle und aufgelaufene Zinsen aus der Forderung des Zimmereigeschäfts. Die Stadt muss rückwirkend ab dem 9. Januar 2006 Zinsen und Zinseszinsen auf eine Forderung von 165.000 Euro bezahlen. Fünf Prozent über dem jeweils gültigen Basiszinssatz wurden beantragt und werden fällig. Die Summe dürfte sich nach ersten Schätzungen auf gut 152.000 Euro belaufen. Zudem muss die Stadt 95 Prozent der Kosten des Rechtsstreits übernehmen.

Abgewiesen wurde die Klage bezüglich der Forderung, Zinsen bereits seit Ende August 2004 zu bezahlen. Dreh- und Angelpunkt in dem Verfahren war die Frage, wann die Schlussabnahme des Gewerks Holzbau erfolgt ist. Zur Erinnerung: Es ging in dem seit 2006 laufenden Zivilprozess um die hölzerne Dachkonstruktion der Hohenstaufen-Sporthalle, die im Jahr 2004 eingeweiht wurde. Die Stadt Eberbach war Bauherrin des Projekts, das sieben Millionen Euro kostete. Der Landkreis beteiligte sich an der Finanzierung. Die Holzbaufirma aus dem Hunsrück hatte die Ausschreibung für das Dach gewonnen.

Schon kurz nach ihrem Einbau wurden die stützenden, freitragenden Binder unter dem Dach bemängelt. Diese würden sich durchbiegen, monierten damals Architekt und Statiker. Man fürchtete den Einsturz und entschloss sich zu einer Notabstützung. Auch der Prüfingenieur hatte Beanstandungen. Er stellte Verformungen einiger diagonal verlaufender Verstrebungen in den Bindern fest. Schließlich einigte man sich auf den Einbau von Spannschlössern für die Stabilität. Die Holzbaufirma behauptete damals, dass ihre Werklohnforderung aber fällig sei, da ihre Arbeiten längst abgenommen worden seien. Daher wollte der Zimmereibetrieb zu den bereits geleisteten Abschlagszahlungen von gut 400.000 Euro weitere rund 210.000 Euro haben. Dagegen verwahrte sich die Stadt und beharrte darauf, dass es noch gar keine Schlussabnahme gegeben habe. Der Streit begann.

Die Verwaltung führte unter anderem an, dass eine gegenüber der Ausschreibung schlechtere Holzqualität verwendet worden sei. Erst im Jahr 2016 hatte ein Gerichtssachverständiger jedoch erläutert, "dass die Bauholzqualität wohl nicht von durchgreifender statischer Bedeutung" sei. Die Firma wolle wohl für einen längeren Zeitraum Zinsen herausschinden, die deutlich über dem aktuellen Kapitalmarktsatz liegen, mutmaßte dagegen der Anwalt der Stadt und beantragte Klagabweisung. Schließlich habe der Zimmerer schon bei der Ausschreibung die Notwendigkeit des Einbaus der Spannschlösser erkannt, diese dem Angebot aber nicht zugrunde gelegt. Damit habe er sich unlauter gegenüber Mitbewerbern verhalten und sich schadensersatzpflichtig gemacht.

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Nach etlichen Verhandlungsrunden und Gutachten verglich sich die Stadt im September mit dem Unternehmen und zahlte weitere 165.000 Euro. Der Teilvergleich umfasste die Klagforderung und sämtliche Ausgleichsansprüche. Doch der Holzbaubetrieb wollte rückwirkend ab Ende August 2004 zusätzlich Zinsen.

Richterin Schneiderat wies in der Begründung darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften zwölf Werktage nach Erhalt der Schlussrechnung die Abnahme als erfolgt gilt, falls dafür kein Termin anberaumt oder diese nicht ausdrücklich verweigert wurde. Wie zu erfahren war, will die Stadt prüfen, ob sie Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen wird.

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