Heidelberg. (jola) Kann der Vermieter seinen Mieter zwingen, eine Kommode aus dem Treppenhaus zu räumen? Ist eine Weigerung sogar ein Kündigungsgrund? Der Jurist antwortet auf solche Fragen gern: Es kommt darauf an. Das beweisen auch zwei Urteile, die das Amtsgericht in seiner Jahresbilanz 2020 präsentierte.
Im ersten Fall geht es um eine kleine Kommode, die ein Ehepaar in der Weststadt vor seine Tür aufgestellt hat, um dort seine Schuhe aufzubewahren. Der Vermieter forderte das Paar auf, das Möbelstück zu entfernen. Denn grundsätzlich darf der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters keine Gegenstände – etwa Kommoden oder sogar Schuhe – dauerhaft in einem von mehreren Mietern genutzten Treppenhaus abstellen. Auch das Aufhängen von Bildern ist nicht erlaubt. Zwar darf der Vermieter nicht jede "Sondernutzung" des Treppenhauses verbieten, da die Interessen aller Beteiligten – auch die weiterer Mieter – zu beachten sind. Und: Wenn er einem etwas erlaubt, muss er es auch anderen erlauben. Vor allem spielen aber auch der Brandschutz und das Versperren von Fluchtwegen eine Rolle. Das Gericht gab dem Vermieter recht – das Ehepaar musste die Kommode wegräumen.
Eine andere Vermieterin hatte ihren Mietern wegen einer Sitzbank im Treppenhaus sogar gekündigt. Sie hatte das Ehepaar aus Neuenheim mehrfach dazu aufgefordert, das Möbelstück zu entfernen. Doch hier kam etwas anderes hinzu: Die Mieter, die bereits seit 15 Jahren in der Wohnung lebten, hatten die Bank bereits 2011 aufgestellt – und nie etwas davon gehört, dass der Vermieter das nicht wollte. "Unbeanstandet geduldet", nennt es das Gericht – und gab den Mietern recht. Denn die Sitzbank versperrte nicht den Weg der anderen Mieter und war in Sachen Brandschutz nicht zu beanstanden. Die "stillschweigende Duldung" könne nur "aus wichtigem Grunde" gekündigt werden. Der lag allerdings nicht vor – und so hat das Amtsgericht die Vermieterin verpflichtet, die Sitzbank im Treppenhaus auch weiterhin zu dulden. Die Kündigung war somit unwirksam, die Räumungsklage wurde abgewiesen.