Hintergrund bürgerbegehren

24.01.2023 UPDATE: 23.01.2023 19:00 Uhr 34 Sekunden
Vor der Grundschule in Frauenweiler, in der Sackgasse Zeisigweg, geht es ohnehin schon eng zu: Das ist ein Argument der Bürgerinitiative gegen den Ausbau der Schule und die Erweiterung ihres Schulbezirks. Foto: Helmut Pfeifer

Um einen Gemeinderat zu bestimmten Vorhaben zu bewegen oder ihn davon abzuhalten, ist ein Bürgerentscheid geeignet. Um den zu erreichen, muss ein Bürgerbegehren erfolgreich sein. Es muss schriftlich beantragt werden und sieben Prozent aller Wahlberechtigten müssen es mit ihrer Unterschrift unterstützen. Soll damit ein Beschluss des Gemeinderats aufgehoben werden, so wie jetzt im Fall der Schule in Frauenweiler, gilt eine Frist von drei Monaten nach der Bekanntgabe des Ratsbeschlusses. Danach prüft der Gemeinderat, ob das Bürgerbegehren zulässig ist – nach rein formalen Kriterien, nicht nach persönlicher Präferenz. Beim Bürgerentscheid werden die Wahlberechtigten wie sonst bei einer Wahl zu den Urnen gerufen. Dann muss eine Mehrheit im Sinne der Bürgerinitiative abstimmen und diese Mehrheit muss mindestens 20 Prozent aller Stimmberechtigten ausmachen. Dann hat das Ergebnis die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderats – der drei Jahre lang auch daran gebunden ist. In dieser Zeit kann nur ein neuer Bürgerentscheid dem alten entgegenwirken. seb