Plus Erbrecht

Gemeinsamer Tod muss nicht zeitgleich erfolgen

Eheleute verwenden in gemeinsamen Testamenten oft die Formulierung des "gemeinsamen Todes".

29.04.2020 UPDATE: 29.04.2020 13:45 Uhr 43 Sekunden
Ehegatten können sich in Testamenten gegenseitig als Erben einsetzen und auch einen Schlusserben bestimmen. Foto: dpa

Berlin (dpa) - Ehegatten setzen sich in Testamenten oft zunächst gegenseitig als Erben ein und bestimmen dann Schlusserben. In den Regelungen zum Schlusserben findet sich oft die Formulierung "nach unserem gemeinsamen Tode". Ein neues Urteil zeigt: Gemeinsamer Tod heißt nicht notwendigerweise gleichzeitiger Todeszeitpunkt, entschied das Kammergericht Berlin (Az.: 6 W 45/19), wie die

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