Beschimpfung: Vermieter dürfen kündigen

Bedrohungen und Beleidigungen sind ein Verstoß gegen die mietvertraglichen Pflichten

26.08.2015 UPDATE: 27.08.2015 06:00 Uhr 44 Sekunden

Grundsätzlich muss der Vermieter zunächst eine Abmahnung erteilen, bevor er den Mietvertrag kündigt. Foto: dpa

Bedrohungen und Beleidigungen sind ein Verstoß gegen die mietvertraglichen Pflichten

dpa/tmn. Grundsätzlich untersteht der Lebensraum eines Mieters einem hohen Schutz. Deshalb haben Vermieter oft keine Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen - auch wenn sich der Mieter schlecht benimmt. Doch es gibt Grenzen: Bedrohende Beschimpfungen sind ein gravierender Verstoß gegen die mietvertraglichen Pflichten. Eine Kündigung ist in einem solchen Fall gerechtfertigt, entschied das Amtsgericht München (Az.: 433 C 13417/14), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet. Grundsätzlich muss der Vermieter zunächst eine Abmahnung erteilen und darauf hinweisen, dass er im Wiederholungsfall eine Kündigung aussprechen wird. Für das Gericht ist es dann immer eine Abwägungssache: Ist das Fehlverhalten für den Vermieter zumutbar, oder war der Verstoß des Mieters zu massiv. Im verhandelten Fall bezeichnete der Mieter seinen Vermieter ohne erkennbaren Anlass als "fette Kaugummidrecksau" und "dreckige Schweinedrecksau". Zusätzlich drohte er dem Vermieter mit erhobenen Händen. Das war zu viel: Der Vermieter kündigte daraufhin den Mietvertrag. Zu Recht, bestätigte das Gericht. Der Mieter versuchte sein Verhalten mit einer Tumorerkrankung zu rechtfertigen. Doch er reichte entsprechende Belege zu spät vor Gericht ein. Am Ende musste er die Wohnung räumen.