Neckar-Odenwald-Kliniken: Strafbefehl gegen Chefarzt wegen fahrlässiger Tötung

Die Staatsanwaltschaft Mosbach beantragt 270 Tagessätze nach tödlicher Operation - Der betroffene Mediziner hat Einspruch eingelegt

24.02.2015 UPDATE: 25.02.2015 06:00 Uhr 1 Minute, 27 Sekunden

Das Kreiskrankenhaus Buchen. Archivfoto: Kowarik

Buchen/Mosbach. (Wd) Gegen einen Chefarzt der Neckar-Odenwald-Kliniken hat die Staatsanwaltschaft Mosbach nach fast dreijährigem Ermittlungsverfahren einen Strafbefehl in Höhe von 270 Tagessätzen wegen fahrlässiger Tötung beantragt, wie der Oberstaatsanwalt Franz-Josef Heering der RNZ gestern auf Anfrage bestätigte. Der Beschuldigte hat aber zwischenzeitlich Einspruch dagegen eingelegt. Wie bereits berichtet, verlässt er Ende Juni die Kliniken.

Der Chefarzt der Allgemein-, Visceral- und Gefäßchirurgie hatte im Juli 2012 im Krankenhaus Buchen eine 30-jährige Frau operiert, bei der es offenbar zu Komplikationen gekommen war. Kurze Zeit nach der Operation war die Frau verstorben.

Aufgrund der Umstände vor, während und nach der Operation leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung ein, das nach fast drei Jahren mit der Beantragung des Strafbefehls jetzt ein vorläufiges Ende fand. Zwischenzeitlich hat aber der Beschuldigte Einspruch dagegen eingelegt, wie die Justiz-Pressestelle Mosbach ergänzend auf Anfrage mitteilte. Damit ist der Strafbefehl noch nicht rechtskräftig. Der Strafbefehl wurde zuvor dem Amtsgericht Buchen zugeschickt.

Wie Oberstaatsanwalt Franz-Josef Heering mitteilte, haben die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bestätigt, dass im Verlauf der Operation Behandlungsfehler vorgekommen seien, die zumindest mitverantwortlich für den Tod der Frau waren. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens ließ die Staatsanwaltschaft ein Gutachten erstellen, das als Grundlage für die Feststellung der fahrlässigen Tötung durch den Operateur diente.

Wie die RNZ recherchierte, stellt das Gutachten vom 7. Oktober 2013 mehrere Verfehlungen des Chefarztes fest. In der Zusammenschau müsse das intraoperative Vorgehen, so weit aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen nachvollzogen werden könne, aus gutachterlicher Sicht als grob fehlerhaft beurteilt werden. Der Operateur habe eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und Fehler begangen, die aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheinen, "weil diese einem Arzt für Viszeralchirurgie nicht unterlaufen dürfen." Offenbar hat der Gutachter auch die Kausalität zwischen den Operationsfehlern und dem Tod der jungen Frau herstellen können.

Der Chefarzt soll - unabhängig von dem Vorfall - die Neckar-Odenwald-Kliniken Ende Juni verlassen. Er war seit 2009 zunächst am Standort Mosbach tätig und ab 2010 dann auch zusätzlich standortübergreifend für Buchen zuständig. Von 2010 bis 2014 war er zudem Ärztlicher Direktor der Neckar-Odenwald-Kliniken. Mit dem Einspruch soll der Beschuldigte auch seinen Anwalt gewechselt haben. Ein Gegengutachten liegt aber bislang noch nicht vor.

Die Tote hinterlässt einen Mann und einen heute dreijährigen Sohn.

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